| Lukas Kalcher

Risikominimierende Maßnahmen in Österreich in Bezug auf MKS

Ab sofort gelten gemäß einer neuen Verordnung des Gesundheitsministeriums strenge Maßnahmen, um das Risiko einer Einschleppung der Seuche nach Österreich zu verringern.

AGES, modifiziert durch LKÖ
Mit 26.3.2024 wurde (aufgrund des grenznahen Ausbruchs in Ungarn) eine nach Österreich reichende Überwachungszone (siehe Grafik) eingerichtet, innerhalb derer zusätzliche Vorgaben einzuhalten sind. Diese betrifft derzeit nur vier Gemeinden im Bezirk Neusiedl am See (Deutsch Jahrndorf, Halbturn, Mönchhof, Nickelsdorf). Zusätzlich wurde noch eine „weitere Sperrzone“ eingerichtet.

Bis auf Weiteres ist die Einfuhr aus Ungarn und der Slowakei untersagt von:

·        lebenden Tieren empfänglicher Arten (Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Lamas, Alpakas, Rehe, Hirsche, Wildschweine,..)

·        frischem Fleisch von gehaltenen und wildlebenden empfänglichen Tieren,

·        Rohmilch und Kolostrum empfänglicher Tiere,

·        Schlachtnebenerzeugnissen von gehaltenen und wildlebenden empfänglichen Tieren,

·        Gülle und Mist von empfänglichen Tieren,

·        Jagdtrophäen,

·        Wild in der Decke von empfänglichen Tieren

·        erlegtem Wild empfänglicher Arten

aus Ungarn und der Slowakei untersagt!

Die Exekutive unterstützt die Veterinärbehörden in Grenznähe bei der vermehrten Durchführung von Kontrollen.  Dabei steht die Einhaltung tierseuchenrechtlicher Vorgaben im Fokus um illegale Sendungen aus dem Verkehr zu ziehen. Auf grenznahen Rastplätzen und am internationalen Busbahnhof in Wien werden Informationen für Reisende auf Info Screens dargestellt.

Maßnahmen in der Überwachungszone

Beim kleinen orangen Teil in der Grafik handelt es sich um die Überwachungszone. Hier werden landwirtschaftliche Betriebe mit empfänglichen Tieren stichprobenartig kontrolliert und die Tiere stichprobenartig beprobt. Weiters gelten hier folgende Bestimmungen:

Betriebe mit empfänglichen Tieren (Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine):

  • treffen Vorkehrungen um den Kontakt mit Wildtieren zu verhindern
  • melden Krankheitsfälle und Leistungsrückgänge umgehend der Veterinärbehörde
  • ergreifen Maßnahmen, um eine Übertragung der Krankheit durch Personen bestmöglich zu vermeiden (Biosicherheit, Reduktion der Personenanzahl, die in direkten Kontakt mit empfänglichen Tieren kommen)
  • führen Aufzeichnungen über alle Personen, die den Betrieb besuchen, sofern diese Zugang zu den tierhaltenden Bereichen haben
    Fahrzeuge, die vom Betrieb wegfahren müssen mit geeigneten Desinfektionsmitteln desinfiziert werden

Es gelten folgende Einschränkungen beim Handel:  

  • Lebende Tiere empfänglicher Arten dürfen nicht aus der Zone hinaus und nicht in die Zone hinein verbracht werden
  • Transporte lebender, empfänglicher Tiere innerhalb der Zone sind untersagt
  • Tierkörper, Fleisch, Fleischerzeugnisse, Schlachtnebenerzeugnisse, tierische Nebenprodukte, Rohmilch und Milcherzeugnisse empfänglicher Tiere dürfen nur nach behördlicher Genehmigung aus der Zone verbracht werden
  • Einschränkungen bei der künstlichen Besamung empfänglicher Tiere sowie beim Handel mit Samen, Eizellen und Embryonen
    Künstliche Besamung und Deckung im Natursprung von empfänglichen Tieren ist untersagt!
  • Verbringung von erzeugten Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs (z.B. Heu) und dort erzeugtem Stroh ist verboten

Darüber hinaus gelten folgende Vorgaben:

  • Messen, Märkte, Tierschauen und andere Zusammenführungen von empfänglichen Tieren sind untersagt, einschließlich Abholung und Verteilung dieser Tiere
  • generelles Jagdverbot (gilt für alle Tiere)

Maßnahmen in der weiteren Sperrzone

Zusätzlich gibt es noch eine „weitere Sperrzone“ (gelbe Fläche in der Grafik). Hier gelten dieselben Auflagen für Betriebe mit empfänglichen Tieren wie bereits oben angeführt (Aufzeichnung der Personen,..etc). Außerdem sind Messen, Märkte, Tierschauen und andere Zusammenführungen von empfänglichen Tieren untersagt, einschließlich Abholung und Verteilung dieser Tiere.

Die Einschränkungen für den Handel und das generelle Jagdverbot gilt nicht in der „weiteren Sperrzone“.

Aktuelle Informationen zum MKS Ausbruch in den Nachbarländern finden sich auf der KVG-Homepage des Gesundheitsministeriums.

 

Autorin: Dr. Kerstin Seitz, LKÖ

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